§ 37d – Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe überlässt, normal normal erwirbt oder normal normal vernichtet, normal normal normal arabic hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist. (3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes. (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes. (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
Kurz erklärt
- Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe überlässt, erwirbt oder vernichtet, muss dies der zuständigen Behörde melden.
- Der Besitzer muss sofort melden, wenn die unbrauchbar gemachte Waffe verloren geht.
- Ohne Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Mit einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss die Meldung unverzüglich elektronisch erfolgen.
- Bei Verlustmeldungen informiert die zuständige Behörde die örtliche Polizeidienststelle.